Achtung: Neue DSGVO-Hinweisschilder bei Videoüberwachung
Gemäß Vorgabe der neuen europäischen Datenschutzgrundverordnung, wurden auch die "Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderungen bei Videoüberwachung nach der DSGVO" neu definiert.
Darin heißt es, dass "Mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zum 25.05.2018 haben nichtöffentliche Stellen auf eine Videoüberwachung auf der Grundlage des Art. 13 DSGVO zu informieren.
Mit dieser Regelung sowie den sich aus Artikel 12 ff. DSGVO ergebenden Anforderungen sind die Transparenzpflichten im Vergleich zum bisherigen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) stark angestiegen."
Was bedeutet das im Einzelnen?
Im Einzelnen heißt das, für den Einsatz einer Videoüberwachung, dass neben dem Piktogramm auf blauem Hintergrund bei der Kennzeichnung die folgenden Informationen angegeben werden müssen:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern vorhanden)
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
- Berechtigte Interessen, die verfolgt werden
- Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer
- Hinweistext/Aushang mit Informationen zu den verarbeiteten Daten
Wichtig dabei ist, dass diese Informationen unentgeltlich in präziser, verständlicher und leicht zugänglicher Form und einfacher Sprache bereitzustellen ist und zwar mit standardisierten Bildsymbolen (vergl. Art. 12 DSGVO). Um Lesbarkeit zu erreichen, sollte der Ausdruck mindestens in DIN A4 erfolgen,
Wir haben für Sie am Ende des Beitrags ein PDF zum Download bereitgestellt, die Sie herunterladen und ausfüllen können. Weiterhin finden Sie im Anschluss dieses Beitrags auch ein Muster des Informationsblattes, das Sie aushängen oder ggf. im Internet so einsetzen können.
Die Angaben für den Zweck müssen mit den gesetzlichen Vorgaben konform und ausreichend informativ sein.
Korrekt wäre:
Verarbeitungszweck: Vandalismusprävention, Hausrecht
Berechtigtes Interesse: Schutz des Eigentums
Falsch wäre eine Angabe wie z. Bsp.:
Verarbeitsungszwecke: Zu Ihrer/Unserer Sicherheit
Erfüllt Ihre Videoüberwachung nicht die Anforderung einer transparenten Videoüberwachung nach der DSGVO, kann die Aufsichtsbehörde gem. Artikel 58 Abs. 2 Lit. d DSGVO den Verantwortlichen anweisen, den Mangel abzustellen. Mangelnde Transparenz stellt zudem ein Bußgeldtatbestand nach Artikel 83 Abs. 5 DSGVO dar.
Woher bekommen Sie die Aufkleber?
Sie können sich natürlich gerne die kostenlose PDF-Version des Hinweisschildes für Videoüberwachung nach DSGVO hier herunterladen und ebenso eine Mustervorlage des Informationsblatts zur Videoüberwachung.
Als Kunde mit laufender Subscription bekommen Sie gerne auf Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! auch einen der neuen und begehrten Aufkleber zugesandt. Alle anderen finden diesen Aufkleber zum Bestellen in unserem Online-Shop.
Downloads zum Thema:
Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Datenschutz bei Videoüberwachung? Sprechen Sie uns an, wir können Ihnen weitere Tipps geben oder Ihnen entsprechende Berater für den Bereich in speziellen Fragen nennen.