Rechtliche Grundlagen für Videoüberwachung

Update zum 25.05.2018

Im Rahmen der neuen EU-DSGVO (Europäische Datenschutz-Grundverordnung) haben sich auch im Bereich der Videoübrwachung einige Dinge verändert.

Neben der EU-DSGVO gelten ab diesem Termin auch die Vorgaben des BDSG (neu).

Laut BSDG (neu) §1 Abs. 1 gilt:

"....Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten."

Wie wichtig die Videoüberwachung ist und welche Vorteile sie bringt, erfahren wir täglich von unseren Kunden. Zu den aufgedeckten Delikten gehören hauptsächlich Diebstähle und Vandalismus. Aber auch Tätlichkeiten sind immer wieder Inhalt solcher Aufnahmen, die dann im Nachhinein zur Überführung der Täter führen.

Damit eine solche Videoüberwachung aber erfolgreich ist, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Unsere Spezialisten können Ihnen hier wertvolle Tipps geben und häufig ist es auch ratsam hier Informationen von einem Rechtsanwalt einzuholen.

Nur, wenn die Videoüberwachung rechtssicher installiert und betrieben wird, haben Sie auch später die Gewissheit, die Aufzeichnungen auch in einem Rechtsstreit zu verwenden.

Hier finden Sie einige der relevanten Rechts- und Datenschutzgrundlagen für Deutschland:

Die folgenden Gesetze finden nebem dem BDSG (neu) und der EU-DSGVO im Bereich Videoüberwachung Anwendung:

  • Strafgesetzbuch (z. B. § 201a StGB)
  • Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Recht am eigenen Bild (§§ 22ff. KunstUrhG)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 [1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83])
  • Bundesdatenschutzgesetz (insbesondere §§ 6b BDSG)
  • Landesdatenschutzgesetze (Art. 21a BayDSG, §29b DSG NRW, § 33 SächsDSG etc.)
  • Betriebliche Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)

Verhältnismäßigkeit

Videoüberwachung darf insbesondere in Betrieben oder Unternehmen nur dann eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten, das Problem zu lösen, vorab geprüft wurden oder erfolglos waren. Es muss also ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen vorliegen, um eine Videoüberwachung zu rechtfertigen.

Beispiel: Sie haben ein Ladengeschäft, in Sie immer wieder Warenfehlbestände (vermutlich durch Diebstahl) haben und eine Überwachung mit Personal oder Ermittlern nicht möglich ist. Dann kann eine Videoüberwachung zur Aufklärung und künftigen Vermeidung von Diebstählen eingesetzt werden. Es besteht ein berechtigtes Interesse, den Laden vor Diebstählen zu schützen. Doch es müssen dennoch einige Punkte beachtet werden. So dürfen z. Bsp. keine Interessen oder Grundrechte sowie Grundfreiheiten der betroffenen Person verletzt werden. Das wäre z. Bsp. durch eine Kamera in der Umkleide oder sanitären Räumen der Fall. Weiterhin spielt es noch eine Rolle ob Sie die Videoüberwachung offen mit den gesetzlichen Hinweisen einsetzen oder gar verdeckt ermitteln wollen. Gerade bei der verdeckten Ermittlung sind umfangreiche Vorgaben einzuhalten, weshalb wir hier generell dazu Raten, sich mit einem Anwalt oder direkt mit den Ermittlungsbehörden (Polizei) in Verbindung zu setzen.

Einsatzzweck in Unternehmen

Die Videoüberwachung darf nur für diesen Zweck genutzt werden und die entstanden Aufnahmen sind danach zu löschen.

Es muss ein "begründeter Anfangsverdacht" vorliegen oder die betrieblichen Interessen müssen eine solche Überwachung rechtfertigen, wie z. Bsp. Kassen, Tresore oder auch Ausstellungstücke mit hohem Wert (Schmuck, Elektronische Geräte usw.).

Überwachung von privaten Wohnhäusern

Sind Kameras im Außenbereich angebracht, müssen diese so ausgerichtet werden, dass nur das eigene Grundstück aufgezeichnet wird. Gehwege, Straßen oder gar das Grundstück oder Haus vom Nachbarn sind absolut tabu. Können Kameras nicht entsprechend ausgerichtet werden, muss eine "technisch sichtbare Maßnahme", wie das Abkleben der Linse oder ein Sichtschutz an der Kamera dafür sorgen, dass diese Bereiche nicht mit aufgezeichnet werden. Die elektronische Privatssphärenfunktion der Kamera, bei dem diese Bereiche mit einem Balken ausgeblendet werden, ist nicht ausreichend für die Erfüllung der rechtlichen Vorgaben.

Fremde Personen, die Ihr Grundstück betreten und dadurch von der Videoüberwachung aufgezeichnet werden, müssen durch entsprechende Hinweisschilder über diese Überwachung aufgeklärt werden. Betritt die Person das Grundstück dennoch, stimmt diese durch das schlüssige Verhalten dieser Maßnahme zu.

Kenntlichmachung und Informationspflicht

achtung videoueberwacht dsgvo klein

Wenn Videoüberwachung eingesetzt wird, müssen die Bereiche mit einem entsprechenden Hinweisschild nach DIN 33450 kenntlich gemacht werden, auf dem auch die zusätzlichen gesetzlichen Informationen zum Betreiber, dem Zweck usw. ersichtlich sind.

Wer sich für eine C-MOR Videoüberwachung entscheidet, erhält diese Hinweisschilder als Aufkleber direkt mitgeliefert.

In Betrieben muß zudem die individuelle Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden und zudem geprüft werden, ob es für die Videoüberwachung eine Betriebsvereinbarung gibt bzw. der Betriebsrat darüber zu entscheiden hat.

Weitere Informationen zu den Hinweisschildern, finden Sie auch hier!

Öffentliche Bereiche

Grundsätzlich gilt: Öffentliche Bereiche dürfen nur von der Polizei bzw. öffentlichen Organen überwacht werden. Damit dürfen Sie weder Straßen noch Gehwege oder Parkplätze überwachen. Öffentliche Bereiche sind auch öffentliche Räume, die nicht als Privat kenntlich gemacht sind. Damit kann auch Ihr eigenes Grundstück zum öffentlichen Bereich werden. Im Zweifel sollten Sie sich hier von einem Anwalt beraten lassen.

Versteckte Videoüberwachung, Stichwort: Spion-Kameras!

Will man einen Täter überführen, wäre eine sichtbare Überwachung mit den vorgeschriebenen Hinweisschildern nicht möglich! Hierfür bietet der Gesetzgeber auch eine Möglichkeit, mit verdeckter Ermittlung einen Täter zu überführen. Doch dafür gelten ganz besonders strenge Vorschriften! Zumindest muß ein "konkreter Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer andere schwere Verfehlung vorliegen" und alle anderen, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts erschöpft sein.

In Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden haben wir in diesem Bereich umfangreiche Erfahrungen gesammelt und haben entsprechende Lösungen und Möglichkeiten um Sie hier zu unterstützen. In der Regel ist es auch ratsam hier im Vorfeld schon anwaltlichen Rat einzuholen, da ansonsten die Aufnahmen vor Gericht keinen Bestand haben könnten und der Täter straffrei ausgeht.

Gerne können wir Ihnen hier noch weitere Informationsblätter zusenden. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt mit uns auf:

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.